AGB’s

Verkaufsbedingungen der
Weißenbach GmbH & Co. KG

I. Einbeziehung

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Weißenbach GmbH & Co. KG und seinen Kunden, soweit diese nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.
  2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auch für Werk- und Werklieferungsverträge. Das gilt auch dann, wenn der Kunde etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Weißenbach GmbH & Co. KG ihnen nicht nochmals nach Eingang bei der Weißenbach GmbH & Co. KG ausdrücklich widerspricht.
  3. Alle Regelungen bedürfen der Schriftform, auch eine Vereinbarung, wonach die Schriftform aufgehoben werden soll.
  4. Es gelten die jeweils gültigen Lieferbedingungen der Weißenbach GmbH & Co. KG, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von einem Monat nach Bekanntwerden der Änderungen schriftlich widerspricht.

II. Angebote und Leistungsbeschreibungen

  1. Die Angebote der Weißenbach GmbH & Co. KG sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Die Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technischen Daten sowie die Leistungsbeschreibungen in den Prospekten, Katalogen und Anzeigen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. An Kostenvoranschlägen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen hat die Weißenbach GmbH & Co. KG das Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden. Zu den Dritten zählen auch mit dem Kunden personell oder gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen.

III. Abschluss und Inhalt des Vertrages, Gefahrübergang und Lieferung

  1. Maßgeblich für Abschluss und Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung der Weißenbach GmbH & Co. KG vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.
  2. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.
  3. Soweit die Weißenbach GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich durch entsprechende Lieferklauseln die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken (Sach- und Preisgefahr) übernimmt, geht die Gefahr auf den Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Weißenbach GmbH & Co. KG noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Die Abnahme oder Entgegennahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden der Weißenbach GmbH & Co. KG, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau.

IV. Preise

  1. Die Preise der Weißenbach GmbH & Co. KG verstehen sich ab Werk, netto Kasse, zuzüglich
  2. Die Versandverpackung ist ebenfalls nicht Bestandteil der von der Weißenbach GmbH & Co. KG mitgeteilten Preise. Verpackung jeglicher Art wird nicht zurückgenommen.
  3. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist die Weißenbach GmbH & Co. KG im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
  4. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Währungsschwankungen, gesetzlichen Umsatzsteuer oder sonstiger Kostenfaktoren wie beispielsweise Kosten für die Energieversorgung, Entsorgungskosten oder öffentlichen Abgaben behält sich die Weißenbach GmbH & Co. KG eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor.

V. Fristen und Termine

  1. Die Lieferverpflichtung der Weißenbach GmbH & Co. KG steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Weißenbach GmbH & Co. KG verschuldet.
  2. Verbindliche Termine für Lieferung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.
  4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung der Weißenbach GmbH & Co. KG, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft der Weißenbach GmbH & Co. KG liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird die Weißenbach GmbH & Co. KG dem Kunden anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist. Solange die Weißenbach GmbH & Co. KG die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
  6. Soweit sich die Weißenbach GmbH & Co. KG im Lieferverzug befindet und dem Hersteller aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von der Weißenbach GmbH & Co. KG zu vertretenden Lieferverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
  7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die Weißenbach GmbH & Co. KG, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die Weißenbach GmbH & Co. KG, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn die Weißenbach GmbH & Co. KG, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
  8. Sofern sich die Weißenbach GmbH & Co. KG im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen der Weißenbach GmbH & Co. KG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die die Weißenbach GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk der Weißenbach GmbH & Co. KG mindestens ½% des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche der Weißenbach GmbH & Co. KG bleiben hiervon unberührt.
  9. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und die Weißenbach GmbH & Co. KG gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen der Weißenbach GmbH & Co. KG gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz der Weißenbach GmbH & Co. KG.

VI. Zwischenlieferanten

  1. Sollte der Kunde wünschen, dass ein oder mehrere Zwischenlieferanten zwischen Kunde und der Weißenbach GmbH & Co. KG geschaltet werden, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch die Weißenbach GmbH & Co. KG. Die Weißenbach GmbH & Co. KG wird die Zustimmung allerdings dann nicht verweigern, wenn der Kunde neben den von ihm benannten Zwischenlieferanten für ausstehende Forderungen und die Einhaltung der zwischen dem Kunden und der Weißenbach GmbH & Co. KG geltenden Bedingungen wie für eigene Verbindlichkeiten haftet.
  2. Der Kunde tritt in diese Haftungsverpflichtung ein, sobald er einen oder mehrere Zwischenlieferanten benannt und die Weißenbach GmbH & Co. KG dies bestätigt hat.

VII. Zahlung und Verrechnung

  1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen der Weißenbach GmbH & Co. KG gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt. Bei Überweisungen auf eines der von der Weißenbach GmbH & Co. KG angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto der Weißenbach GmbH & Co. KG als Zahlung.
  2. Sollte die Weißenbach GmbH & Co. KG Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.
  3. Die Weißenbach GmbH & Co. KG steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
  4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist die Weißenbach GmbH & Co. KG im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 8 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % p.a. fällig.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle der Weißenbach GmbH & Co. KG gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist die Weißenbach GmbH & Co. KG berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
  6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von der Weißenbach GmbH & Co. KG anerkannt.
  7. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.
  8. Die Weißenbach GmbH & Co. KG ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Rücknahme

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der Weißenbach GmbH & Co. KG. Für den einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt gilt Folgendes:
    1. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für die Weißenbach GmbH & Co. KG. An neu entstehenden Sachen steht der Weißenbach GmbH & Co. KG das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
    2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
    3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes an die Weißenbach GmbH & Co. KG zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Weißenbach GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt des Freigabeverlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich der Kosten nicht nur vorübergehend um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt der Weißenbach GmbH & Co. KG.
    4. Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Offenlegung der Abtretung und Einziehung durch die Weißenbach GmbH & Co. KG bleibt vorbehalten.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern.
    6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Weißenbach GmbH & Co. KG zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die Weißenbach GmbH & Co. KG den Liefergegenstand jedoch nur herausverlangen, wenn die Weißenbach GmbH & Co. KG vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall der Rücknahme des Liefergegenstandes ist die Weißenbach GmbH & Co. KG berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 15% zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
    7. Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zur Sicherheit übereignen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde die Weißenbach GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen.

IX. Schutzrechte

  1. Sämtliche an dem Liefergegenstand oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits von der Weißenbach GmbH & Co. KG angemeldete oder an die Weißenbach GmbH & Co. KG erteilten Schutzrechte, sonstige bestehende Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum der Weißenbach GmbH & Co. KG.
  2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen oder dergleichen an den Kunden ist ausgeschlossen.

X. Versand und Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt die Weißenbach GmbH & Co. KG nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist die Weißenbach GmbH & Co. KG berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel auf Kosten und Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch die Weißenbach GmbH & Co. KG bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko- oder Freihauslieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt die Weißenbach GmbH & Co. KG nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
  4. Wird ohne Verschulden der Weißenbach GmbH & Co. KG der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist die Weißenbach GmbH & Co. KG berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  5. Die Weißenbach GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
  6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist die Weißenbach GmbH & Co. KG berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist die Weißenbach GmbH & Co. KG zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Weißenbach GmbH & Co. KG kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

XI. Leistungsstörung und Mängel

  1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Weißenbach GmbH & Co. KG hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und die Weißenbach GmbH & Co. KG den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft der Weißenbach GmbH & Co. KG liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Weißenbach GmbH & Co. KG erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Weißenbach GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
  3. Keine Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- oder Montagearbeiten des Kunden oder Weiterverarbeiter in der Lieferkette oder Endabnehmer, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die die Weißenbach GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat. Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß Weiterverarbeitungen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel- oder sonstige Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter Fremdteile an- oder eingebaut hat.
  4. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch die Weißenbach GmbH & Co. KG sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber der Weißenbach GmbH & Co. KG schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
  5. Bei Sachmängeln wird die Weißenbach GmbH & Co. KG nach seiner Wahl die mangelhaften Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). wb-tech kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde die Weißenbach GmbH & Co. KG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern.
  6. Die Weißenbach GmbH & Co. KG hat keine Prüfpflicht und haftet nicht für Mängel an Beistellteilen, die ihm vom Kunden oder von einem vom Kunden ausgewählten Zwischenlieferanten geliefert werden.
  7. Für sonstige Fremderzeugnisse, die von der Weißenbach GmbH & Co. KG bei der Herstellung des Liefergegenstandes ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, kann die Weißenbach GmbH & Co. KG seine Haftung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken. Macht die Weißenbach GmbH & Co. KG von diesem Recht Gebrauch, so haftet er nachrangig für die Ansprüche, die der Kunde beim Unterlieferanten in dem im Voraus durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht durchsetzen konnte. Die Weißenbach GmbH & Co. KG wird den Kunden in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als Nebenintervenient beitreten.
  8. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen der Weißenbach GmbH & Co. KG, seiner Organe, seiner gesetzlichen Vertreter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die Weißenbach GmbH & Co. KG, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn die Weißenbach GmbH & Co. KG, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
  9. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.

XII. Haftung und Freistellung

  1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die Weißenbach GmbH & Co. KG, seiner Organe, seiner gesetzlichen Vertreter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die Weißenbach GmbH & Co. KG, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn die Weißenbach GmbH & Co. KG, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn die Weißenbach GmbH & Co. KG nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.
  2. Im Übrigen haftet die Weißenbach GmbH & Co. KG jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung der Weißenbach GmbH & Co. KG Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zu Grunde.
  3. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte (Schutzrechte) Dritter bestehen nur dann, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Eine Haftung der Weißenbach GmbH & Co. KG besteht ferner nur, wenn der Kunde den Gegenstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtigte Ansprüche erheben. Im Fall der Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird die Weißenbach GmbH & Co. KG dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht. Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder die Vergütung mindern, wenn er der Weißenbach GmbH & Co. KG fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, in der er der Weißenbach GmbH & Co. KG ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  5. Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder vergleichbaren Aktion der von der Weißenbach GmbH & Co. KG an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodifikation im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Interessen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zusammenarbeiten. Die Weißenbach GmbH & Co. KG haftet nur dann für solche Aktionen, soweit diese gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.
  6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet die Weißenbach GmbH & Co. KG bei der Lieferung von Standardkomponenten nach Spezifikation oder nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Lieferumfang der Weißenbach GmbH & Co. KG ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Weißenbach GmbH & Co. KG vornimmt. Die Weißenbach GmbH & Co. KG haftet auch nicht für Schadenursachen, die durch den vom Kunden vorgenommenen Einbau oder die Einbettung von Weißenbach GmbH & Co. KG -Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei denn, die Weißenbach GmbH & Co. KG hätte der Vorgehensweise des Kunden zuvor in Kenntnis aller Umstände schriftlich zugestimmt.
  7. Soweit Dritte Ansprüche gegen die Weißenbach GmbH & Co. KG geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens der Weißenbach GmbH & Co. KG aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich der Weißenbach GmbH & Co. KG nicht feststellbar ist, stellt der Kunde die Weißenbach GmbH & Co. KG von diesen Ansprüchen Dritter frei.

XIII. Garantie

  1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisikos durch die Weißenbach GmbH & Co. KG muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der Schriftform.
  2. Alle anderen Informationen, die die Weißenbach GmbH & Co. KG an den Kunden weitergibt, stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.

XIV. Fertigungsmittel und vertrauliche Kundenangaben

  1. Die Weißenbach GmbH & Co. KG hat das Recht zur Vernichtung von Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteilen grundsätzlich 3 Jahre nach End of Production (EOP), d.h. nach offizieller Einstellung der Serienproduktion des belieferten Modells durch den Hersteller (Original Equipment Manufacturer, OEM).
  2. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

XV. Rücktritt durch die Weißenbach GmbH & Co. KG

  1. die Weißenbach GmbH & Co. KG kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn
    1. über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei der Weißenbach GmbH & Co. KG eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht,
    2. sich der Liefertermin gem. Art. V Ziff. 5 dieser Bedingungen verschiebt und die Weißenbach GmbH & Co. KG infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung,
    3. wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass die Weißenbach GmbH & Co. KG ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Bad Salzuflen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Weißenbach GmbH & Co. KG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  3. Als Gerichtsstand ist zuständig das für den Sitz der Weißenbach GmbH & Co. KG zuständige Gericht, also das Amtsgericht Lemgo oder das Landgericht Detmold – Kammer für Handelssachen -.

September 2014